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Die Corona-Zuschussprogramme

Die Corona-Pandemie hat viele Unternehmen schwer getroffen. Die Corona-Zuschussprogramme des Bundes ermöglichten und ermöglichen schnelle Hilfe. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Eckdaten und Fristen.

Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützte die Bundesregierung auch in den Fördermonaten April bis Juni 2022 Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfiel für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprachen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft konnten zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung wurden auf alle Anträge, die bis zum 19. Mai 2022 gestellt wurden, Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).

Hinweise: Die Überbrückungshilfe IV konnte nur über prüfende Dritte beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 15. Juni. Bis einschließlich 15. Juni 2022 konnten Änderungsanträge gestellt werden, bei denen weitere Fördermonate beantragt werden (zum Beispiel Fördermonate im 2. Quartal).

Die Frist für andere Änderungen (zum Beispiel Kontoverbindung, Fehlerkorrekturen) wurde nochmals verlängert und gilt jetzt bis 30. September 2022.

Prüfende Dritte, die wegen fehlender Bewilligung keinen Änderungsantrag stellen konnten, konnten bis zum 15. Juni 2022 weitere Fördermonate über einen sogenannten Erweiterungsantrag beantragen.

Ausführliche Informationen zum Programm und die FAQ finden Sie auf der Infowebsite unter:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ueberbrueckungshilfe-IV

Die Neustarthilfe 2022 April bis Juni ist Teil des Programms Neustarthilfe 2022. Mit dem Programm Neustarthilfe 2022 wurden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Förderzeitraum April bis Juni 2022 unterstützt. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) betrug wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro pro Quartal für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro pro Quartal für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum. Den Antrag konnten Sie entweder selbst per Direktantrag oder über prüfende Dritte stellen.

Alle diejenigen, die dringend finanzielle Hilfe benötigten und bis zum 19. Mai 2022 einen Antrag stellten, erhielten, sofern die Vorprüfung positiv ausfiel, den Vorschuss auf Neustarthilfe 2022. Alle diejenigen, die nach dem 19. Mai 2022 einen Antrag stellten, erhielten erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheids Auszahlungen (nicht wie bisher nach erfolgreich durchlaufener Vorprüfung).

Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 15. Juni 2022.

Seit dem 23. Mai 2022 bis 30. September 2022 können prüfende Dritte Änderungsanträge stellen. Ab 3. Juni bis 30. September 2022 können Direktantragstellende Änderungsanträge stellen.

Ausführliche Informationen zum Programm und die FAQ finden Sie auf der Infowebsite:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/neustarthilfe-2022

Die Neustarthilfe 2022 Januar bis März 2022 ist Teil des Programms Neustarthilfe 2022. Mit dem Programm Neustarthilfe 2022 wurden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Förderzeitraum Januar bis März 2022 unterstützt. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) betrug wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro pro Quartal für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro pro Quartal für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum. Den Antrag konnten Sie entweder selbst per Direktantrag oder seit dem 11. Februar 2022 auch über prüfende Dritte stellen.

Wichtig: Alle diejenigen, die dringend finanzielle Hilfe benötigten und noch bis zum 19. Mai 2022 einen Antrag stellten, erhielten, sofern die Vorprüfung positiv ausfiel, den Vorschuss auf Neustarthilfe 2022. Alle diejenigen, die nach dem 19. Mai 2022 einen Antrag stellten, erhielten erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheids Auszahlungen (nicht wie vorher nach erfolgreich durchlaufener Vorprüfung).

Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 15. Juni 2022 (verlängert).

Seit dem 23. Mai 2022 bis 30. September 2022 können prüfende Dritte Änderungsanträge stellen. Direktantragstellende können ab 3. Juni bis 30. September 2022 Änderungsanträge stellen.

Ausführliche Informationen zum Programm und die FAQ finden Sie auf der Infowebsite:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/neustarthilfe-2022

Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützte die Bundesregierung weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfiel für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprachen denjenigen der Überbrückungshilfe III.

Neu im Vergleich zur Überbrückungshilfe III war für die Monate Juli bis September 2021 eine „Restart-Prämie“, die denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe bot, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholten, neu einstellten oder anderweitig die Beschäftigung erhöhten. Die Restart-Prämie konnte für die genannten Monate alternativ zur Personalkostenpauschale beantragt werden.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft konnten zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung wurden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 600.000 Euro).

Unternehmen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und im Juli 2021 von Starkregen und Hochwasser betroffen waren, konnten ebenfalls Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Detaillierte Information hierzu finden Sie in Ziffer 5.7 der FAQs. Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen hatten, konnten zeitlich befristet vom 1. November bis 31. Dezember 2021 Überbrückungshilfe III Plus beantragen (Informationen im Überblickstext).

Hinweise: Die Überbrückungshilfe III Plus konnte nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Antragstellende, deren Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus bewilligt oder teilbewilligt wurde, konnten für die Monate Oktober bis Dezember 2021 einen Änderungsantrag stellen. Seit 22. Oktober 2021 konnten prüfende Dritte die Kontoverbindung berichtigen. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endete am 31. März 2022 (verlängert).

Ausführliche Informationen zum Programm und die FAQ finden Sie auf der Infowebsite unter:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ueberbrueckungshilfe-III-plus


Die Neustarthilfe Juli bis September war Teil des Programms Neustarthilfe Plus. Mit dem Programm Neustarthilfe Plus wurden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Förderzeiträumen Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 unterstützt. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) wurde im Vergleich zur Neustarthilfe auf maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum erhöht.

Seit 17. September 2021 konnten Direktantragsstellende Änderungsanträge zu bewilligten oder teilbewilligten Anträgen der Neustarthilfe Plus Juli bis September stellen sowie ihre Kontoverbindung korrigieren. Seit dem 5. November 2021 konnten prüfende Dritte eine Änderung der Kontoverbindung vornehmen und seit 12. November 2021 Änderungsanträge zu bewilligten oder teilbewilligten Anträgen stellen.

Anträge auf Neustarthilfe Plus Juli bis September 2021 konnten bis 31. März 2022 (verlängert) gestellt werden.

Ausführliche Informationen zum Programm und die FAQ finden Sie auf der Infowebsite unter:
Neustarthilfe Plus Juli - September


Mit dem Programm Neustarthilfe Plus wurden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Förderzeiträumen Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 unterstützt. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) wurde im Vergleich zur Neustarthilfe auf maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum erhöht. Der Antrag konnte selbst oder über prüfende Dritte gestellt werden.

Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge für die Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 endete am 31.März 2022 (verlängert). Die Fristen für Änderungen der Kontoverbindung wurden ebenfalls bis 31. März 2022 verlängert.

Ausführliche Informationen zum Programm und die FAQ finden Sie auf der Infowebsite unter:
Neustarthilfe Plus Oktober - Dezember


Mit der Überbrückungshilfe III wurden Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt (Grenze entfiel für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche).

Die Überbrückungshilfe III wurde im April 2021 um einen Eigenkapitalzuschuss erweitert. Darüber hinaus wurde unter anderem die Erstattung von Fixkosten sowie eine Anschubhilfe für die Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche ermöglicht. Außerdem wurden kirchliche Unternehmen und Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, antragsberechtigt.

Erst- und Änderungsanträge konnten bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.

Ausführliche Informationen zum Programm und die FAQ finden Sie auf der Infowebsite unter:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/uebh-III


Mit der Neustarthilfe wurden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 coronabedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichneten, aber nur geringe betriebliche Fixkosten hatten und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kam.

Auch kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften konnten Unterstützung durch die Neustarthilfe erhalten, wenn der überwiegende Teil der Einkünfte – wären sie von einer natürlichen Person erzielt worden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gegolten hätten.

Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endete am 31. Oktober.

Ausführliche Informationen zum Programm und die FAQ finden Sie auf der Infowebsite unter:
www.neustarthilfe-soloselbstaendige.de

Die Überbrückungshilfe war ein Fixkostenzuschuss bei coronabedingten Umsatzrückgängen. Sie umfasste die Fördermonate September bis Dezember 2020. Erstanträge für die Überbrückungshilfe II konnten bis 31. März 2021 gestellt werden.

Änderungsanträge konnten bis einschließlich 30. Juni 2021 gestellt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung war ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 möglich.

Ausführliche Informationen zum Programm und die FAQ finden Sie auf der Infowebsite unter:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/uebh-II


Die Überbrückungshilfe I war ein Fixkostenzuschuss bei coronabedingten Umsatzrückgängen. Sie umfasste die Fördermonate Juni bis August 2020. Erstanträge für die Überbrückungshilfe I konnten bis 9. Oktober 2020 gestellt werden.

Ausführliche Informationen zum Programm und die FAQ finden Sie auf der Infowebsite.


Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützte Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen waren.
Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 30. April 2021. Derzeit finden verstärkt Nachprüfungen zur Antragsberechtigung von Direktantragstellenden durch die Bewilligungsstellen der Länder statt.

Änderungsanträge und Korrekturen der IBAN waren bis zum 31. Juli 2021 möglich (verlängerte Frist).

Ausführliche Informationen zum Programm und die FAQ finden Sie auf der Infowebsite unter:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/november-dezemberhilfe